Stand 02.09.2020
§1
(1) Der Verein führt den Namen
Grafschafter Museums- und Geschichtsverein in Moers e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Moers
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, mit finanzieller und ideeller Hilfe
(a) zur Erforschung, Dokumentation und Darstellung der Kultur der Grafschaft Moers und des Niederrheins beizutragen.
(b) Zeugnisse der Kultur und der Geschichte, insbesondere auch der bergbaulichen Industriegeschichte, zu schützen, zu erhalten, das Interesse hieran zu fördern, der Nachwelt zu überliefern und hierfür im öffentlichen Leben einzutreten.
(c) die Sammlung des Vereins zu erhalten, zu mehren und – soweit sich die Gegenstände hierzu eignen - der Allgemeinheit im Grafschafter Museum zugänglich zu halten.
(d) die Arbeit des Grafschafter Museums auch über den in § 2 Ziffer 1 c genannten Zweck hinaus fördernd zu unterstützen.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er soll dies durch die zuständige Steuerbehörde feststellen lassen.
§3
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluss kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliedsversammlung anrufen, welche endgültig befindet.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages und bietet die Möglichkeit der Mitwirkung an den Aufgaben sowie der Teilnahme an den Angeboten des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch die Auflösung einer juristischen Person oder durch die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über deren Vermögen
c) durch schriftliche Kündigung mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
d) durch Ausschluss, welcher zulässig ist, wenn das Mitglied
aa) den Interessen des Vereins, namentlich das Ansehen des Vereins schädigt,
bb) mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung in Rückstand gerät.
(5) Über den Ausschluss befindet der Vorstand; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§4
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§5
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen, und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal.
(2) Sie ist ferner einzuberufen,
a) sofern der Vorstand das beschließt,
b) sofern zehn Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Einladung zu laden.
(4) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand die Ladungsfrist unter Angabe der Gründe auf fünf Tage abkürzen. Dies ist nicht zulässig, wenn die Auflösung des Vereins verhandelt werden soll.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig.
§6
(1) Der Mitgliedsversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Beirates,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer / der Rechnungsprüferinnen
d) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und von Rechnungsprüfern,
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
f) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die gleichzeitig gemäß §12 dieser Satzung zu treffenden Entscheidungen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes und eines Rechnungsprüfers /einer Rechnungsprüferin bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder; der Beschluss der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder.
(3) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird durch einen / eine vom Vorsitzenden bestellte(n) Protokollführer/in eine Niederschrift gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§7
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzer(n)/-innen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder auf zwei Jahre gewählt; sie bleiben geschäftsführend im Amt, bis die erste dem Ablauf ihrer Wahlzeit folgende Mitgliederversammlung zusammentritt.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag des restlichen Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlzeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§8
Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§9
(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit. Der Vorstand erörtert Ziele und Entwicklung der Vereinstätigkeit regelmäßig mit dem Beirat und soll Entscheidungen von Bedeutung nur im Benehmen mit ihm treffen.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen; der jeweilige Leiter des Grafschafter Museums gehört ihm kraft Amtes an.
(3) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise (§ 10) gehören dem Beirat für die Dauer ihres Vorsitzes kraft Amtes an.
§10
Für einzelne sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes Arbeitskreise gebildet werden, die der verantwortlichen Leitung eines Vereinsmitgliedes unterstellt werden.
§11
(1) Die Rechnungsprüfer/innen sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie werden auf ein Jahr gewählt; §7 Abs. 2 2. Halbsatz dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Zahl der Rechnungsprüfer/innen wird von der Mitgliederversammlung nach Bedarf, jedoch auf mindestens zwei festgesetzt.
(3) Für die Abberufung eines Rechnungsprüfers / einer Rechnungsprüferin gilt §7 Abs. 3 entsprechend.
§12
Wird der Verein aufgelöst oder fallen seine steuerbegünstigten Zwecke weg, so fällt sein Vermögen einer durch den Auslösungsbeschluss zu bestimmenden als gemeinnützig anerkannten steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, welche nach Aufgabenstellung sowie personeller und finanzieller Ausstattung Gewähr dafür bietet, dass das Vereinsvermögen erhalten wird und weiterhin nur den in § 2 Abs. 1 dieser Satzung beschriebenen Zwecken dient und dass die Sammlung des Vereins vorzugsweise der Bevölkerung der früheren Grafschaft Moers zugänglich bleibt.